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§ 7
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§ 7 - Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTBAKostV
k.a.Abk.
)
V. v. 17.12.1970
BGBl. I S. 1745
; aufgehoben durch
Artikel 4
Abs. 67 G. v. 18.07.2016
BGBl. I S. 1666
; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021
BGBl. I S. 3182
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7141-6-6-1
Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
5 weitere Fassungen
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wird in 6 Vorschriften zitiert
§ 6
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§ 8
§ 7 Ermäßigung der Gebühr
Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§
3
bis
5
errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.
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