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Änderung § 1 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 01.11.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 89 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Nutzleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Kalibrierungen, Messungen, Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Begutachtungen und Beratungen, zu deren Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gesetzlich nicht verpflichtet ist.