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Änderung § 3a Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 01.11.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
§ 3a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Festgebühr bei häufig wiederkehrenden Leistungen


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Für häufig wiederkehrende Nutzleistungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen werden Festgebühren gemäß der Anlage 2 erhoben.