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Änderung § 8 Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 01.11.2009
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3542 |
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(Text alte Fassung)§ 9 Auslagen | (Text neue Fassung)§ 8 Auslagen |
(Textabschnitt unverändert) Als Auslagen sind zu erstatten: 1. Reisekosten, 2. Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten, 3. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren, 4. Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter. |
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