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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 2 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 2 Zuständigkeit



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).

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