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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
§ 3 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Betriebssitz
(1) Der für die Bestimmung der zuständigen Landesstelle maßgebliche Betriebssitz ist der Ort, an dem der Erzeuger zu den Steuern vom Einkommen veranlagt wird. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.
(2) Hat der Erzeuger nur eine Betriebsstätte, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Erzeugers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Flächenzahlungs-Verordnung insgesamt übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.
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