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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 8 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 8 Futterfläche



(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten Angaben zur Futterfläche machen muss, um die Sonderprämie, Mutterkuhprämie, Extensivierungsprämie oder Sonderbeihilfe zur Mutterschafprämie erhalten zu können, hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in der Flächenzahlungs-Verordnung für den Antrag auf Flächenzahlungen festgelegt ist. Für die Angaben zur Futterfläche können die Länder Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die Länder Muster bekannt machen oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.

(2) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens aus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von 0,1 Hektar zulassen.

(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltung mindestens zur Verfügung stehen muss, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli des gleichen Kalenderjahres.

(4) Als "Weideland" nach Artikel 13 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 160 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung gilt Grünland, das als Mähweide, Weide oder Hutung genutzt und in einem Kalenderjahr während der Vegetationsperiode von Rindern oder Schafen zumindest zeitweise beweidet wird.

 
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