Bei der Kontrolle der Besatzdichte für die Gewährung der Extensivierungsprämie werden zur Ermittlung der Anzahl der Rinder alle Tage des Jahres nach dem Verfahren nach Artikel 32 Abs. 3 Unterabs. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. EG Nr. L 281 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung herangezogen.