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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
§ 12 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Zuteilung von Prämienansprüchen
(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers wird von der Landesstelle durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).
(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:
- 1.
- die vollständige oder teilweise Übertragung von Prämienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen,
- 2.
- der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen Reserve zugeführt werden,
- 3.
- die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und
- 4.
- die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen in empfindlichen Zonen.
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