(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers wird von der Landesstelle durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).
(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:
- 1.
- die vollständige oder teilweise Übertragung von Prämienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen,
- 2.
- der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen Reserve zugeführt werden,
- 3.
- die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und
- 4.
- die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen in empfindlichen Zonen.