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§ 13 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 13 Übertragung von Prämienansprüchen



(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich

1.
bei der Mutterkuhprämie bis zum 15. Mai und

2.
bei der Mutterschafprämie bis zum 31. Januar

gestellt werden. Der Antrag auf Übertragung ist jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem der Erzeuger, der die Ansprüche erhält, seinen Prämienantrag einreicht.

(3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden Erzeuger dieselbe Landesstelle zuständig, so ist der Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Beide Erzeuger erhalten einen neuen Zuteilungsbescheid.

(4) Sind für die beiden Erzeuger verschiedene Landesstellen zuständig, stellen beide Erzeuger einen gemeinsamen Antrag bei der für den übertragenden Erzeuger zuständigen Landesstelle; diese Landesstelle erteilt dem übertragenden Erzeuger einen Zuteilungsbescheid und übermittelt eine Kopie dieses Bescheides und des gemeinsamen Antrags der für den übernehmenden Erzeuger zuständigen Landesstelle. Der übernehmende Erzeuger erhält von der für ihn zuständigen Landesstelle einen Zuteilungsbescheid.

(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden. Abweichend von Satz 1 können weniger als drei Prämienansprüche übertragen werden, wenn dies die Gesamtzahl der zugeteilten Prämienansprüche ist, über die der übertragende Erzeuger verfügt.

(6) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes müssen bei Mutterschafprämien mindestens

1.
zehn Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden, wenn der übertragende Erzeuger über mindestens 100 zugeteilte Prämienansprüche verfügt,

2.
fünf Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden, wenn der übertragende Erzeuger über mindestens 20 und höchstens 99 zugeteilte Prämienansprüche verfügt.

Erzeuger, die über weniger als 20 zugeteilte Prämienansprüche verfügen, können diese in beliebiger Anzahl übertragen.