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§ 18 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 18 Einzelbetriebliche Höchstgrenze



(1) Der in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bestimmte Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb gilt nicht, wenn

1.
der Erzeuger im Hinblick auf eine umweltgerechte Düngung für Stickstoff, Phosphat und Kali

a)
den nach § 5 der Düngeverordnung erstellten Nährstoffvergleich sowie zusätzlich eine Aufzeichnung von Art und Menge der innerhalb eines Jahres ausgebrachten Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und

b)
die sich aus dem Nährstoffvergleich nach Buchstabe a ergebenden Nährstoffsalden erstellt und auf dem Betrieb vorliegen hat und

2.
der Erzeuger oder ein im Betrieb tätiger mitarbeitender Familienangehöriger oder ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer in der Alterssicherung der Landwirte oder als Unternehmer oder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist; beantragt der Erzeuger die Sonderprämie für mehr als 250 Tiere, muss er für die über 250 hinausgehende Zahl von Antragstieren bezogen auf jeweils weitere 125 Antragstiere im Jahresdurchschnitt mindestens eine weitere Person beschäftigen, die versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist.

(2) Für vor dem 1. Januar 2002 geschlachtete, versandte oder ausgeführte Tiere gilt § 18 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

 
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Zitierungen von § 18 Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 Rind/SchafPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Rind/SchafPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 Rind/SchafPrV Einzelbetriebliche Höchstgrenze
... Für vor dem 1. Januar 2002 geschlachtete, versandte oder ausgeführte Tiere gilt § 18 in der am 31. Dezember 2001 geltenden ...