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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
§ 19 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 19 Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Sonderprämie enthält zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende weitere Angaben:
- 1.
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers und die Registriernummern nach der Viehverkehrsverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebsstätten,
- 2.
- Ohrmarkennummern der Tiere,
- 3.
- "Bulle" oder "Ochse" oder Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr oder Versendung,
- 4.
- Altersklassen im Falle von Ochsen.
(2) Der Antrag auf Sonderprämie ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, sechs Monate nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(3) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stellen, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers verlassen wird. Hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
(4) Bei der Ausfuhr männlicher Rinder in ein Drittland hat der Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen und, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller Kopien auszuhändigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 19 Rinder- und Schafprämien-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 Rind/SchafPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Rind/SchafPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 Rind/SchafPrV Nationale Reserve (vom 08.11.2006)
... den Ländern wie folgt zur Verwaltung zugewiesen: 1. Für die in § 19 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2837/a40118.htm