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§ 21 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 21 Begleitdokumente



Im Falle der Versendung von Tieren in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind dem Antrag auf Sonderprämie die Rinderpässe nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Eintragung des Prämienstatus durch die Landesstelle beizufügen.