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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
§ 22 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 22 Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung
(1) Der Antrag auf Schlachtprämie enthält zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende weitere Angaben:
- 1.
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers und die Registriernummern nach der Viehverkehrsverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebsstätten,
- 2.
- Zahl und Ohrmarkennummern der Tiere,
- 3.
- Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr.
(2) Der Antrag auf Schlachtprämie ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, sechs Monate nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(3) Bei der Ausfuhr von Tieren in ein Drittland hat der Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen und, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller Kopien auszuhändigen. Diese Kopien sind der Landesstelle mit dem Antrag vorzulegen, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht in Deutschland gelegen ist. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(4) Die Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die Schlachtprämie in einem anderen Mitgliedstaat beantragt werden soll, schlachten oder schlachten lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgendes enthalten:
- 1.
- die Kategorie der Tiere,
- 2.
- für Kälber das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2837/a40121.htm