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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
§ 27 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 27 Bestandswechsel, Ersetzung
(1) Für jede Mutterkuh kann in jedem Kalenderjahr die Mutterkuhprämie nur einmal beantragt werden. Dies gilt auch, wenn das Tier den Erzeuger wechselt.
(2) Ein Erzeuger, der eine im Prämienantrag angegebene Mutterkuh oder Färse nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 durch eine andere Mutterkuh oder Färse innerhalb des Haltungszeitraumes ersetzt, hat dies innerhalb von zehn Werktagen nach der Ersetzung der zuständigen Landesstelle schriftlich zu melden unter Angabe
- 1.
- seines Namens, seiner Anschrift und der im Prämienantrag aufgeführten Nummer seines Betriebes,
- 2.
- der Ohrmarkennummer und des Abgangsdatums des ersetzten Tieres,
- 3.
- des Datums der Ersetzung,
- 4.
- der Ohrmarkennummer, der Rasse und des Geburtsdatums des Ersatztieres.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2837/a40126.htm