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§ 28a - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 28a Nationale Höchstgrenze



(1) Um sicherzustellen, dass die Summe der für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Prämienansprüche gemäß Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 die festgesetzte Höchstgrenze nicht überschreitet,

1.
verfallen am 29. März 2000 die bei den Ländern gemäß § 14 Abs. 2 vorhandenen Anteile an der nationalen Reserve sowie die gemäß § 14 Abs. 5 noch nicht von den Ländern verwalteten Anteile an dieser Reserve und

2.
werden die den Erzeugern zugeteilten Prämienansprüche in den anderen als den in § 14 Abs. 6 Nr. 1 genannten Gebieten durch Multiplikation mit dem Faktor 0,975 neu festgesetzt.

(2) Hat die Neufestsetzung nach Absatz 1 Nr. 2 eine Unterschreitung der nationalen Höchstgrenze zur Folge, werden die Prämienansprüche, die sich als Differenz zur nationalen Höchstgrenze ergeben, auf die Länder, in denen die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gebiete liegen, nach der jeweiligen Zahl der in diesen Gebieten neu zugeteilten Prämienansprüche im Verhältnis zur Gesamtzahl der nach Absatz 1 Nr. 2 neu zugeteilten Prämienansprüche als Anteile an der nationalen Reserve zur Verwaltung verteilt.