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§ 30 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 30 Empfindliche Zonen



(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie sind

1.
die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwasserabfluss beeinflussen oder dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der zweiten Deichlinie,

2.
Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen oder Hochufern dienen,

3.
die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhaltebecken.

(2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen, die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger führen würde.

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