Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 31 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 31 Mitteilungspflichten


§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

(2) Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die Sonderprämie oder Schlachtprämie nach den in § 1 genannten Rechtsakten beantragt werden kann, schlachten oder schlachten lassen, haben im Zusammenhang mit der Anzeige von Bestandsveränderungen nach § 24g Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung der Landesstelle bezogen auf das einzelne Rind zusätzlich folgendes anzuzeigen:

1.
Schlachtnummer,

2.
für Bullen und für Kälber bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht,

3.
Kategorie.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 31 Rinder- und Schafprämien-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 Rind/SchafPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Rind/SchafPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 Rind/SchafPrV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... besteht, bleiben unberührt. (2) Die Inhaber von Betrieben nach § 31 Abs. 2 haben die Unterlagen, in denen die Angaben nach § 31 Abs. 2 erfasst sind, bis zum ... Inhaber von Betrieben nach § 31 Abs. 2 haben die Unterlagen, in denen die Angaben nach § 31 Abs. 2 erfasst sind, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in aufgehobenen Titeln

Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (4. ViehFlGDV)
neugefasst durch B. v. 23.06.1994 BGBl. I S. 1302; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
§ 3 4. ViehFlGDV (vom 08.11.2006)
... gesondert festzustellen und bei der Schlachtabrechnung sowie bei der Anzeige nach § 31 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed