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§ 33 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 33 Übergangsvorschriften



(1) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind, sofern deren Schlachtung bis zum 25. September 1999 erfolgt ist. Abweichend von Satz 1 kann die Schlachtung bei den Rindern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern eine Ausnahme nach § 24d Abs. 2 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung zugelassen worden ist.

(2) Ein Erzeuger kann die Sonderprämie oder die Mutterkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung in der am 28. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet sind.

(3) Die Inhaber von Betrieben, die männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt werden soll, im Kalenderjahr 1999 schlachten oder schlachten lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen männlichen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes enthalten:

1.
das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht,

2.
"Bulle" oder "Ochse" oder die Kategorie.

Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(4) Für im Jahr 1999 in Deutschland geschlachtete männliche Rinder, für die die Sonderprämie beantragt werden soll, gilt Folgendes:

1.
Die Sonderprämie ist nach dem Verfahren des Artikels 8 Abs. 3 und Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 zu beantragen.

2.
Abweichend von § 5 Nr. 2 kann die Sonderprämie auch für Rinder gewährt werden, deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren Bestandsveränderung nach § 24g der Viehverkehrsverordnung der dafür zuständigen Landesstelle nicht angezeigt wurde.

3.
Der Antrag auf Sonderprämie ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Schlachtung, jedoch spätestens am 29. Februar 2000, einzureichen. Dem Antrag auf Gewährung der Sonderprämie ist eine Kopie des aktuellen Bestandsregisters beizufügen. Das aktuelle Bestandsregister kann mit Zustimmung der Landesstelle auch auf elektronischen Datenträgern vorgelegt werden.

4.
Die Anwendung der Vorschriften über das Verwaltungspapier gemäß Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 wird ausgesetzt.

(5) Bei Tieren, die vor dem 1. Januar 1998 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht wurden und von einem Verwaltungspapier eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Prämienstatus für das Tier angegeben ist, begleitet sind, ist dieses Verwaltungspapier dem Antrag auf Sonderprämie beizufügen.