§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 429 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Regionale Höchstgrenze | |
(Text alte Fassung) Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, macht das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonderprämie im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonderprämie im Bundesanzeiger bekannt. |