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Änderung § 29 Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 08.11.2006

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 429 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Gewährung


(1) Es werden tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines einheitlichen zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen, Ochsen, Mutterkühe, Milchkühe und Färsen gewährt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Höhe des zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger jährlich bekannt gegeben.

(Text neue Fassung)

(2) Die Höhe des zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger jährlich bekannt gegeben.