Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben

§ 29 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
6. Abschnitt Ergänzungsbeträge
§ 29 Gewährung

6. Abschnitt Ergänzungsbeträge

§ 29 Gewährung


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Es werden tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines einheitlichen zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen, Ochsen, Mutterkühe, Milchkühe und Färsen gewährt.

(2) Die Höhe des zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger jährlich bekannt gegeben.


Text in der Fassung des Artikels 429 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed