(1) Es werden tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines einheitlichen zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen, Ochsen, Mutterkühe, Milchkühe und Färsen gewährt.
(2) Die Höhe des zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger jährlich bekannt gegeben.