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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


(Text alte Fassung)

Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 und 6 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit Erfolg abgelegt hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsleistungen entsprach. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6 entsprechende Prüfungsleistungen.

(Text neue Fassung)

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6 entsprechende Prüfungsleistungen.