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Änderung § 6 GAKG vom 08.11.2006

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§ 6 GAKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 GAKG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 367 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Planungsausschuß


(Text alte Fassung)

(1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. Eine Vertretung ist zulässig.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß. Ihm gehören der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an. Eine Vertretung ist zulässig.

(2) Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(3) Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(4) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.



 

 
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