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Änderung § 10 GAKG vom 08.11.2006

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§ 10 GAKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 GAKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erstattung


(Text alte Fassung)

(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a Abs. 4 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von

1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2),

2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Abs. 2) sowie

3. abweichend von Nummer 1 80 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, soweit diese für den Bewilligungszeitraum mit Mitteln finanziert werden, die im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 113) in der am 10. Mai 2002 geltenden Fassung erbracht worden sind; bei mehrjährigen Maßnahmen tritt an die Stelle des Bewilligungszeitraumes das erste Jahr des Verpflichtungszeitraumes.

(2) Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit.

(Text neue Fassung)

(1) Der Bund erstattet vorbehaltlich des Artikels 91a Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans entstandenen Ausgaben in Höhe von

1. 60 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2),

2. 70 vom Hundert bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 und bei der dazu erforderlichen Vorplanung (§ 1 Absatz 2).

(2) 1 Der Bund leistet bis zur voraussichtlichen Höhe des nach Absatz 1 von ihm zu erstattenden Betrages entsprechend dem jeweiligen Stand der Maßnahme und der bereitgestellten Haushaltsmittel Vorauszahlungen an das Land. 2 Zur Feststellung des Mittelbedarfs teilen die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Höhe der verausgabten Mittel sowie den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Maßnahmen mit.