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Änderung § 8 GAKG vom 15.10.2016
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§ 8 GAKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2016 geltenden Fassung | § 8 GAKG n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2231 |
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(Text alte Fassung) § 8 Verfahren nach Beschluß über den Rahmenplan | (Text neue Fassung)§ 8 (aufgehoben) |
Der Planungsausschuß leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne auf. |
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