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§ 8 - Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)

G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 08.02.2001; FNA: 9022-11 Funkrecht
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§ 8 Benannte Stellen



(1) 1Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. 2Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob die Anforderungen an die benannten Stellen eingehalten sind. 3Sie überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen. 4Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. 5Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.

(2) 1Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V der Richtlinie 1999/5/EG betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. 2Die benannten Stellen informieren die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über die Zurückziehung der Bewertung.

(3) Für Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nach Drittstaatenabkommen gilt Absatz 1 entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 8 FTEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2016Artikel 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 28.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
vom 20.04.2012 BGBl. I S. 606
aktuell vorher 01.03.2008§ 22 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
vom 26.02.2008 BGBl. I S. 220
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 280 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 FTEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FTEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FTEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FTEG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2016)
... 4 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Aufgabe einer benannten Stelle ausübt, 4. entgegen § 8 ... 8 Abs. 1 Satz 1 eine Aufgabe einer benannten Stelle ausübt, 4. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 15 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 2 EMVGuaÄndG
... elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" ersetzt. 3. In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „nach Maßgabe des ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 280 9. ZustAnpV Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
... durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Abs. 3 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5, § 6 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz ...