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§ 16 - Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 08.02.2001; FNA: 9022-11 Funkrecht
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Geltung ab 08.02.2001; FNA: 9022-11 Funkrecht
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§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:
- 1.
- Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 23 bis 24 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,
- 2.
- besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 11 betrieben werden,
- 3.
- Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den Betreibern von Funkanlagen und Radaranlagen,
- 4.
- Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 3 gegenüber Netzbetreibern, soweit diese die Anschaltung von Endgeräten an ihre Netze ungerechtfertigt verweigern oder angeschaltete Endgeräte ungerechtfertigt von ihrem Netz abgeschaltet haben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,
- 2.
- eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und
- 3.
- das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
(3) 1Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. 2Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 2Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) G. v. 14. Dezember 2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 22. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 16 FTEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.12.2016 | Artikel 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 |
aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 28.04.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes vom 20.04.2012 BGBl. I S. 606 |
aktuell vorher | 01.03.2008 | § 22 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 26.02.2008 BGBl. I S. 220 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 280 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 FTEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FTEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FTEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 FTEG Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (vom 22.12.2016)
... Anforderungen nach § 3 werden, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über einen Beitrag abgegolten. ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)V. v. 20.08.2002 BGBl. I S. 3366; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
§ 22 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... von Betriebsmitteln findet entsprechende Anwendung." 4. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. Maßnahmen im Rahmen der ...
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... „§ 19" durch die Angabe „§ 31" ersetzt. 3. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 bis 5" durch die ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606
Artikel 2 EMVGuaÄndG
... Anforderungen nach § 3 werden, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über einen Beitrag abgegolten. Beitragspflichtig sind ... b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen." 6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Vorverfahren ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 280 9. ZustAnpV Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
... ersetzt. 3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 5 Satz 2 und § 16 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2, 3, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 112 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Eingangsformel EMV-FTEKostV
... 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und des § 16 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der ...
§ 1 EMV-FTEKostV Gebühren und Auslagen
... Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und in § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ...
Anlage EMV-FTEKostV (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 1 Satz 1 FTEG, bei Verstoß gegen die in § 17 Absatz 1 Nummer 1 EMVG bzw. § 16 Absatz 1 Nummer 1 FTEG genannten Vorschriften 50 bis 265 ...
Verordnung über Kosten für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV)
V. v. 16.07.2002 BGBl. I S. 2647; aufgehoben durch § 2 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4070
Eingangsformel EMV-FTEKostV
... 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar ...
§ 1 EMV-FTEKostV Gebühren und Auslagen (vom 15.08.2013)
... des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen genannten ...
Anlage EMV-FTEKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... für Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG und § 16 Abs. 1 FTEG 101 Prüfung eines Gerätes entsprechend ... 1 FTEG 101 Prüfung eines Gerätes entsprechend § 16 Abs. 1 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 1 ... Gebühren für besondere Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 FTEG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 ...
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