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Änderung § 11 FTEG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 FTEG, alle Änderungen durch Artikel 280 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FTEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 FTEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 11 FTEG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 280 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht | |
(Text alte Fassung) (1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. 2 Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen. |
(2) Für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Funkanlagen bleiben insbesondere die Vorschriften des Siebenten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, über die Frequenzordnung unberührt. (3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen. (4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen. | |
(5) Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät funktechnische Störungen bewirkt, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die von ihr getroffenen Maßnahmen mit. (6) Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. Der Betreiber unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über eine derartige Maßnahme. | (5) 1 Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät funktechnische Störungen bewirkt, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. 2 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit. (6) 1 Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. 2 Der Betreiber unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über eine derartige Maßnahme. |
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