Tools:
Update via:
§ 4 - Vergoldermeisterverordnung (VergMstrV)
V. v. 12.02.1990 BGBl. I S. 283; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.06.1990; FNA: 7110-3-98 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.06.1990; FNA: 7110-3-98 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Gravieren nach vorgegebener Zeichnung,
- 2.
- Auftragen von Ornamenten,
- 3.
- Punzieren nach vorgegebener Zeichnung,
- 4.
- Radieren auf Gold und Silber,
- 5.
- Lasieren,
- 6.
- Ausführen einer Brokatmalerei,
- 7.
- Marmorieren,
- 8.
- Ausführen von Pinselschriften,
- 9.
- Ölvergolden,
- 10.
- Ausführen einer Goldgrundmalerei.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2852/a40273.htm