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§ 4 - Vergoldermeisterverordnung (VergMstrV)

V. v. 12.02.1990 BGBl. I S. 283; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.06.1990; FNA: 7110-3-98 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Gravieren nach vorgegebener Zeichnung,

2.
Auftragen von Ornamenten,

3.
Punzieren nach vorgegebener Zeichnung,

4.
Radieren auf Gold und Silber,

5.
Lasieren,

6.
Ausführen einer Brokatmalerei,

7.
Marmorieren,

8.
Ausführen von Pinselschriften,

9.
Ölvergolden,

10.
Ausführen einer Goldgrundmalerei.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.