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§ 54 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)

§ 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz



§ 27 Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 4 Satz 2 und 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 54 SEAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 7 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 SEAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 7 BilMoG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... Angabe angefügt: „Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz". 2. Dem § 27 ... Abschnitt 7 angefügt: „Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 54 Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz § 27 Abs. 1 Satz 4 ...