§ 2 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)

§ 2 (aufgehoben)


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) G. v. 23. Oktober 2008 BGBl. I S. 2026 m.W.v. 1. November 2008

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Frühere Fassungen von § 2 SEAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2008Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2026

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 SEAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 18 MoMiG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 (weggefallen)". b) Die Angabe ... a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:  ... 42 wird wie folgt gefasst: „§ 42 (weggefallen)". 2. § 2 wird aufgehoben. 3. § 21 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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