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§ 23 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 4121-4 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 4121-4 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 23 Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. 2Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. 3Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 Euro neun,
von mehr als 1.500.000 Euro fünfzehn,
von mehr als 10.000.000 Euro einundzwanzig.
(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.
Zitierungen von § 23 SEAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 SEAG Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
... die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Verwaltungsratsmitglieder überschritten wird ( § 23 ); 3. die gewählte Person nach Artikel 47 Abs. 2 der Verordnung bei Beginn ihrer ...
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