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§ 26 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 4121-4 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 4121-4 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 26 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Antragsberechtigt sind
- 1.
- jedes Mitglied des Verwaltungsrats,
- 2.
- jeder Aktionär,
- 3.
- die nach § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 bis 10 des Aktiengesetzes Antragsberechtigten,
- 4.
- der SE-Betriebsrat.
(3) 1Entspricht die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Verwaltungsrat nach den in der Entscheidung angegebenen Vorschriften zusammenzusetzen. 2§ 25 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.
(4) Für das Verfahren gilt § 99 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach Absatz 5 der Vorschrift vorgesehene Einreichung der rechtskräftigen Entscheidung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 75 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
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Frühere Fassungen von § 26 SEAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 75 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 SEAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SEAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 SEAG Zusammensetzung des Verwaltungsrats (vom 01.03.2023)
... Vorschriften kann der Verwaltungsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 25 oder nach § 26 die in der Bekanntmachung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder in der gerichtlichen ...
§ 25 SEAG Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
... Verwaltungsrat nach diesen Vorschriften zusammengesetzt wird, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 26 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 26 Abs. 1 ... nach § 26 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 26 Abs. 1 zuständige Gericht anrufen. (2) Wird das nach § 26 Abs. 1 ... das nach § 26 Abs. 1 zuständige Gericht anrufen. (2) Wird das nach § 26 Abs. 1 zuständige Gericht nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger ... Satzungsbestimmungen beschließen. (3) Solange ein gerichtliches Verfahren nach § 26 anhängig ist, kann eine Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrats ...
§ 31 SEAG Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern
... 1. der Verwaltungsrat unter Verstoß gegen § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 oder § 26 Abs. 3 zusammengesetzt wird; 2. durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der ...
Zitat in folgenden Normen
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 1 GNotKG Geltungsbereich (vom 01.11.2024)
... Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 3. Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes , 4. Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, 5. Verfahren nach dem ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, b) § 51b GmbHG, c) § 26 des SEAG , d) § 10 UmwG, e) dem SpruchG und f) den §§ 39a und 39b ...
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
§ 71 GVG (vom 20.07.2024)
... den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes , d) § 10 des Umwandlungsgesetzes, e) dem Spruchverfahrensgesetz, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 22 FGG-RG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, c) § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, d) § 10 des Umwandlungsgesetzes, ...
Artikel 75 FGG-RG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen ...
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