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§ 28 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 29.12.2004; FNA: 4121-4 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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Geltung ab 29.12.2004; FNA: 4121-4 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
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§ 28 Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
(1) Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats richtet sich nach der Verordnung.
(2) § 101 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Stellvertreter von Mitgliedern des Verwaltungsrats können nicht bestellt werden. 2Jedoch kann für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt. 3Das Ersatzmitglied kann nur gleichzeitig mit dem Mitglied bestellt werden. 4Auf seine Bestellung sowie die Nichtigkeit und Anfechtung seiner Bestellung sind die für das Mitglied geltenden Vorschriften anzuwenden. 5Das Amt des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Mitglieds.
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