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§ 39 - SE-Ausführungsgesetz (SEAG)

§ 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder



Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.

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