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Änderung § 58 SEAG vom 22.06.2023
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§ 58 SEAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.06.2023 geltenden Fassung | § 58 SEAG n.F. (neue Fassung) in der am 22.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 |
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(Text alte Fassung) § 58 (neu) | (Text neue Fassung)§ 58 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes |
§ 47 Absatz 4a und § 53 Absatz 1 in der jeweils ab dem 22. Juni 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte und Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. |
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