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Änderung § 13 SEAG vom 01.01.2025
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§ 13 SEAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 13 SEAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Gläubigerschutz | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Verlegt eine SE nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung ihren Sitz, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2 Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. 3 Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses Recht hinzuweisen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Verlegt eine SE nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung ihren Sitz, ist den Gläubigern der Gesellschaft, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe in Textform anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. 2 Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Sitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. 3 Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses Recht hinzuweisen. |
(2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1 steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenlegung des Verlegungsplans entstanden sind. (3) Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 8 der Verordnung nur aus, wenn bei einer SE mit dualistischem System die Mitglieder des Leitungsorgans und bei einer SE mit monistischem System die geschäftsführenden Direktoren die Versicherung abgeben, dass allen Gläubigern, die nach den Absätzen 1 und 2 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde. |
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