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Änderung § 52 SEAG vom 01.09.2009

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§ 52 SEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 52 SEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 75 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie

(Text neue Fassung)

(1) 1 Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. 2 Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie

1. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder

2. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt.

(2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen.

vorherige Änderung

(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die sofortige Beschwerde statt.



(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die Beschwerde statt.

 

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