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Änderung § 52 SEAG vom 01.09.2009
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§ 52 SEAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 52 SEAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 75 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Auflösung der SE bei Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung | |
(Text alte Fassung) (1) Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie | (Text neue Fassung) (1) 1 Erfüllt eine SE nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 7 der Verordnung, so gilt dies als Mangel der Satzung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 5 des Aktiengesetzes. 2 Das Registergericht fordert die SE auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie |
1. entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder 2. ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung verlegt. (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 bestimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, so hat das Gericht den Mangel der Satzung festzustellen. | |
(3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. | (3) Gegen Verfügungen, durch welche eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen wird, findet die Beschwerde statt. |
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