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Änderung § 55 SEAG vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 55 SEAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 55 SEAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie


vorherige Änderung

 


In den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7 Abs. 2 Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.

 

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