§ 1 - Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz (WaffGHZAOWiV k.a.Abk.)

V. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1616; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970; 2003, 1957
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 454-1-1-4 Recht der Ordnungswidrigkeiten

§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Waffengesetzes und nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September 1976 (BGBl. I S. 2737) wird auf die Hauptzollämter übertragen, soweit § 33 Abs. 1 des Waffengesetzes und § 15 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes durch Behörden der Zollverwaltung ausgeführt werden.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WaffGHZAOWiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffGHZAOWiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 8 WaffRNeuRegG Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
... § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung ...


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