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Änderung § 35 EuWO vom 15.05.2023

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§ 35 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung
§ 35 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. 2 Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. 3 Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. 2 Der Bundeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlausschuss einzulegen. 3 Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

(2) 1 Der Bundeswahlausschuss lädt die Beschwerdeführer und die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2 Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bundeswahlausschuss gibt seine Entscheidung in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.



(heute geltende Fassung)