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Änderung § 1 EuWO vom 24.12.2013

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§ 1 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
§ 1 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundeswahlleiter


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Das Bundesministerium des Innern macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat macht die Namen des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.

(2) Der Bundeswahlleiter ist zentrale Stelle für den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Wahlteilnahme und die Wahlbewerbung von Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und von Unionsbürgern in Deutschland.

 

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