Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 15 EuWO vom 24.12.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 15 EuWO, alle Änderungen durch Artikel 1 6. EuWOÄndV am 24. Dezember 2013 und Änderungshistorie der EuWO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 15 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2013 geltenden Fassung
Anlage 15 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags


(Text alte Fassung)

siehe BGBl. I 2003 S. 2594

(Text neue Fassung)

siehe BGBl. I 2003 S. 2594 und Änderungen

Rückseite der Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt

Informationen zum Datenschutz

Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:

1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nach § 9 Absatz 3 Europawahlgesetz nachzuweisen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung.

Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 5 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 37 Europawahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 15 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 38 Europawahlordnung verarbeitet.

2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.

Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.

3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den Wahlvorschlag einreichende Partei oder sonstige politische Vereinigung (. .... .... ..... ....)1).

Nach Einreichung des Wahlvorschlags beim Bundeswahlleiter ist der Bundeswahlleiter (Postanschrift: Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden; E-Mail: post@bundeswahlleiter.de) für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.

4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Bundeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Bundeswahlleiter, siehe oben Nummer 3) und die Landeswahlleiter.

Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

Die personenbezogenen Daten in den vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschlägen werden öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 79 Europawahlordnung).

5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 83 Absatz 3 Europawahlordnung: Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

6. Nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.

7. Nach Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen.

8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen.

9. Nach Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber nicht zurückgenommen.

10. Beschwerden können Sie an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bdfi. bund.de) oder an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutzbeauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) richten.

11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

---
1) Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung einzutragen.


(heute geltende Fassung)