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Änderung § 35 EuWO vom 01.04.2008

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§ 35 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 35 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Beschwerde gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses


(Text alte Fassung)

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen. Der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie als gewahrt. Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung.

(2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landeswahlleiter einzulegen. 2 Der Landeswahlleiter hat seine Beschwerde schriftlich beim Bundeswahlleiter einzulegen. 3 Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Telefax als gewahrt. 4 Der Landeswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Bundeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisung.

(2) 1 Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdeführer, die Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge und den Landeswahlleiter zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird. 2 Den Vertrauenspersonen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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