Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 EuWO vom 11.12.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV am 11. Dezember 2008 und Änderungshistorie der EuWO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 EuWO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung
§ 3 EuWO n.F. (neue Fassung)
in der am 11.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Kreis- und Stadtwahlleiter


(1) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Spätestens hat die Ernennung alsbald nach der Bestimmung des Tages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende Stelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.

(Text neue Fassung)

(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stellvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.