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Änderung § 12 EuWO vom 11.12.2008
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§ 12 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.12.2008 geltenden Fassung | § 12 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 11.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Allgemeine Wahlbezirke | |
(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2.500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind. (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind. | (Text neue Fassung) (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. Entsprechendes gilt für Wahlberechtigte nach § 6 Abs. 1 und 2 des Europawahlgesetzes, wenn sie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in das Wählerverzeichnis des Bezirksamtes Mitte von Berlin einzutragen sind. |
(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden des gleichen Verwaltungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durchführt. |
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