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Änderung § 9 EuWO vom 15.05.2023
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§ 9 EuWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.05.2023 geltenden Fassung | § 9 EuWO n.F. (neue Fassung) in der am 15.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ehrenämter | |
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen 1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie einer mit diesen vergleichbaren Regierung eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, 2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sowie eines Parlaments in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das dem Deutschen Bundestag oder einem Landtag vergleichbar ist, | |
(Text alte Fassung) 3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben, | (Text neue Fassung) 3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben, |
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, 5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben. |
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